Verschiebung der Abschlussprüfung 2019/20 (Corona-Virus) im 9. und 10.Jahrgang der Oberschule

Liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Eltern,

im zweiten Halbjahr finden die Abschlussprüfungen statt. Die Ergebnisse dieser Prüfung haben ganz erhebliche Auswirkungen auf die Abschlussvergabe, deshalb ist es wichtig, dass Sie über rechtliche Vorgaben informiert sind. Sollten Sie noch weitergehende Fragen haben, sind die jeweiligen Klassenlehrkräfte gern bereit, Sie zu beraten!

Schülerinnen und Schüler, die nach Klasse 9 aus der Oberschule mit dem Hauptschulabschluss oder dem Abschluss der Förderschule (Förderschwerpunkt Lernen) abgehen wollen, müssen an den schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfungen teilnehmen.

Schülerinnen und Schüler, die die 10.Klasse an der Oberschule absolvieren, müssen erst in Klasse 10 an den Abschlussprüfungen teilnehmen. In Klasse 9 werden die schriftlichen Prüfungen in Mathematik und Deutsch als Klassenarbeitsersatz geschrieben.

Schriftliche Prüfungen

  • Die Aufgabenstellung und die Bewertungsvorgaben im schriftlichen Prüfungsteil sind landesweit identisch.
  • Schriftliche Prüfungen

       in Kl.9 in Deutsch und Mathematik (Ergebnis zählt 1/3 der Jahresnote).

       In Kl.10 in Deutsch, Mathematik und Englisch (Ergebnis zählt 1/3 der Jahresnote).

Mündliche Prüfungen

  • Die mündlichen Prüfungen werden in der Regel von der Fachlehrkraft des Schülers durchgeführt, die auch die Aufgaben bereitstellt.
  • In Englisch findet für alle Schüler der Klasse 10 eine mündliche Prüfung statt.
  • Mündliche Prüfung in einem der anderen Fächer, außer Sport und Schülerfirma
  • Die mündliche Prüfung kann durch eine „besondere Prüfungsleistung“ ersetzt werden, also z.B. durch einen Beitrag zu einem vom Land geförderten Schülerwettbewerb.
  • Die Prüfungskommission kann in einem Fach der schriftlichen Prüfung eine zusätzliche mündliche Prüfung ansetzen, wenn die Note der schriftlichen Prüfung stark von der Durchschnittsleistung des Schülers abweicht.
  • Weiterhin besteht die Möglichkeit einer zusätzlichen mündlichen Prüfung in einem schriftlichen Prüfungsfach, die bis zum 17.06.2020 von den Erziehungsberechtigten bei der Schulleitung schriftlich beantragt sein muss.
  • In beiden Fällen einer zusätzlichen mündlichen Prüfung geht diese Leistung zu einem Drittel, das Ergebnis der vorher abgelegten schriftlichen Prüfung zu zwei Dritteln in die Bewertung der gesamten Prüfungsleistung ein.
  • Die Prüfungsaufgaben der mündlichen Prüfung beziehen sich auf Sachgebiete des Schuljahres, in dem die Prüfung stattfindet.
  • In den Fächern der Abschlussprüfung darf die Jahresnote nur in einem Fach schlechter als „ausreichend“ sein.
  • Die Wahl des mündlichen Prüfungsfachs muss unbedingt mit der entsprechenden Fachlehrkraft abgesprochen sein, da nicht eine Lehrkraft unbegrenzt viele Prüfungen abnehmen kann.
  • Wird ein Prüfungsteil „nicht gerechtfertigt“ versäumt, muss mit „ungenügend“ bewertet werden. Bei Erkrankung kann die Schule ein Attest verlangen. Wer eine Prüfung unverschuldet versäumt, erhält Gelegenheit zur Nachprüfung.

In den folgenden Wochen/Monaten werden Ihnen verschiedene Formulare zugehen (Wahl des Fachs für die mündliche Prüfung, Meldung als Zuhörer etc.), die Sie bitte sorgfältig ausfüllen und zeitgerecht abgeben sollten!

Organisationsplan Schuljahr 2019/20

Organisationsplan